Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Planung, Erstellung und Praxiseinführung von Softwareprogrammen sowie für Unterstützungsleistungen im IT-Bereich. Hierin eingeschlossen sind auch damit im Zusammenhang stehende Leistungen wie Beratung und Schulung. Diese Vereinbarung gilt für die deploytec GmbH.

§ 2 Vertragsgegenstand / Vergütung

Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Leistungen und Lieferungen durch den Auftragnehmer für den Leistungsempfänger. Die konkret zu erbringenden Leistungen sind im zu diesen Bedingungen zwischen den Parteien abgeschlossenen Einzelvertrages (nachstehend Einzelvertrag genannt) spezifiziert.
Die Vertragsparteien werden, soweit dies möglich und sinnvoll ist, für die im Einzelvertrag definierten vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen einen Tagessatz vereinbaren. Kann ein Tagessatz nicht vereinbart werden, erfolgt die Vergütung zum Stundensatz entsprechend den aufgewendeten Stunden (Vergütung nach Zeitaufwand). Alle zusätzlichen Kosten wie z. B. Reisekosten und Spesen sind in den vereinbarten Stundensätzen nicht enthalten. Die Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer erfolgt monatlich. Den Rechnungen sind die von dem Leistungsempfänger abgezeichneten Leistungsnachweise im Original beizulegen.

§ 3 Sorgfaltspflicht des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer wird die von ihm zu erbringenden Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Erfüllungsgehilfen im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes erbringen.
Der Auftragnehmer gewährleistet die Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit aller von ihm zu erbringenden Leistungen und daß diese mindestens dem jeweils zum vereinbarten Leistungszeitpunkt gültigen Stand der Technik entsprechen.
Der Auftragnehmer gewährleistet ebenfalls, daß die von ihm erbrachten Leistungen den im Hause des Leistungsempfängers bzw. seiner Vertragspartner geltenden IT-Standards entsprechen, die jeweils, soweit für die Erbringung der Leistung notwendig, im Einzelvertrag definiert sind.

§ 4 Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers

Der Leistungsempfänger sorgt dafür, daß im Bereich seiner Betriebssphäre alle Voraussetzungen rechtzeitig gegeben sind, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der im Einzelvertrag definierten Leistungen erforderlich sind.

§ 5 Subunternehmer

Soweit dem Auftragnehmer in Ausnahmefällen die Hinzuziehung von nicht von ihm angestellten Dritten (Subunternehmer) geboten erscheint, ist dies nur mit Zustimmung des Leistungsempfängers gestattet. Die Haftung des Auftragnehmers für die gesamte Leistung bleibt hiervon jedoch unberührt.

§ 6 Geheimhaltung und Datenschutz

Der Auftragnehmer und die von ihm eventuell eingesetzten Subunternehmer haben über alle ihnen im Rahmen und bei Gelegenheit der Leistungserbringung zur Kenntnis gelangten Informationen Stillschweigen zu bewahren und nur zum Zwecke der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu verwenden. Der Auftragnehmer gewährleistet, daß die ihm oder den von ihm eventuell eingesetzten Subunternehmen zur Durchführung der Leistungen zur Verfügung gestellten Daten mit Sorgfalt behandelt werden.
Der Auftragnehmer wird das Datengeheimnis gem § 5 BDSG wahren und bei der Durchführung des Auftrages nur Subunternehmer einsetzen, die auf das Datengeheimnis und zum Stillschweigen im Sinne des ersten Absatzes dieser Regelung verpflichtet worden sind. Diese Verpflichtung ist zeitlich unbegrenzt einzugehen.
Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen dem Leistungsempfänger und dem Auftragnehmer bestehen.

§ 7 Rechte an Leistungsergebnissen

Die Leistungsergebnisse stehen ausschließlich dem Leistungsempfänger zur Verfügung. Soweit Urheberrechte bestehen, erhält der Leistungsempfänger insbesondere das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht für alle Zwecke gewerblicher Nutzung oder Benutzung der Leistungsergebnisse und zwar auch außerhalb seines Gewerbebetriebes.
Der Leistungsempfänger ist berechtigt, die Leistungsergebnisse zu bearbeiten oder zu verändern. Er ist auch ohne weiteres berechtigt, Dritten im Zuge einer Verwertung der Nutzungsrechte entgeltlich oder unentgeltlich nicht ausschließliche oder ausschließliche Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen einzuräumen, ohne daß der Auftragnehmer an etwaigen Entgelten beteiligt wird.
Der Auftragnehmer verzichtet auf Nennung als Autor, auf Zugang zu den Leistungsergebnissen sowie auf deren Kopien.
Soweit der Auftragnehmer Subunternehmer zur Auftragserfüllung einschaltet, gewährleistet er, daß die Rechte des Leistungsempfängers an den Leistungsergebnissen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Gegebenenfalls wird der Auftragnehmer dem Leistungsempfänger entsprechende Rechte auf eigene Kosten verschaffen. Der Auftragnehmer wird dem Leistungsempfänger auf dessen Verlangen hin Einsicht in die mit seinen Subunternehmer geschlossenen Verträge gewähren, jedoch nur in die Passagen, die vorgenannte Rechte betreffen.

§ 8 Haftung

Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm zu vertretenden Personenschaden und bei einem von ihm aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertretenden Sachschaden unbegrenzt und ersetzt bei sonstigen von ihm zu vertretenden Sachschäden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zur Höhe der im Rahmen des betreffenden Einzelvertrages von dem Leistungsempfänger gezahlten Vergütung je Schadensereignis.
Bei Verlust oder Beschädigung von Daten haftet der Auftragnehmer nur, wenn er den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat und der Leistungsempfänger durch regelmäßige Datensicherungen sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Für weitergehende Schäden, insbesondere aus Beratung, Unterstützung bei dem Einsatz der Softwareprodukte oder aus Softwareproduktfehlern haftet der Auftragnehmer für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften und wenn dies vom Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist.

§ 9 Ergänzungsbestimmungen

Sämtliche zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmer werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Leistungsempfänger nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Auch die Annahme von Leistungen bewirkt keine Anerkenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon unberührt. Die nichtigen Bestimmungen sollen durch eine ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommenden Regelung ersetzt werden. Die Parteien vereinbaren für die Auslegung dieses Vertrages deutsches Recht.
Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Hat der Auftragnehmer seinen Sitz im Ausland, kann er auch vor dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagt werden.